In Berlin wird ein „privatrechtliches Diplom“ vergeben. Auf die Anfrage nach dessen Bewandtnis erging von der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 24.1.2011 folgende Antwort:
Die Kombination „privatrechtliches Diplom“ weist offensichtlich darauf hin, dass es sich hier um einen nicht geschützten „phantasievollen“ Weiterbildungsabschluss handelt und nicht um einen akademischen Grad im Sinne der Hochschulgesetze.
Weitere Erkundungen in anderen Bundesländern ergaben, dass dort die Vergabe eines sog. „privatrechtlichen Diploms“ nicht statthaft ist und der Titel nicht geführt werden darf. Alle verweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen:
Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht geführt werden. Die unzulässige Führung ist nach § 132 a Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.
In Frankfurt wird gar die Vergabe des Titels TanztherapeutIn® versprochen. Laut Auskunft des Amts für Patent- und Markenrecht ist es überhaupt nicht möglich, die Berufsbezeichnung Musiktherapeut oder Tanztherapeut schützen zu lassen.